Einvernehmliche Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens
Im Kündigungsrechtsstreit besteht für den Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko des sogenannten Annahmeverzuges. Nicht selten kommt es vor, daß zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens mehrere Monate, gelegentlich bis zu zwei Jahren liegen. Wird rechtskräftig festgestellt, daß die Kündigung, gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam war, führt dies zu folgenden Konsequenzen:
- Der Arbeitnehmer ist auf seinem alten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen
und
- der Arbeitgeber hat das gesamte Gehalt nachzuzahlen. (Hat der Arbeitnehmer Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten, sind diese vom Arbeitgeber dorthin zu erstatten.)
Um dieses wirtschaftliche Risiko zu verringern, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den Arbeitnehmer befristet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
Eine solche – schriftliche - Vereinbarung zur befristeten Weiterbeschäftigung hat zwingend zu erfolgen, da anderenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und wurde so auch vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.10.2003 – Az.: 7 AZR 113/03 entschieden.
Die befristete Weiterbeschäftigung sollte immer anwaltlich abgesprochen sein. Streiten die Parteien z.B. um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und wird der Arbeitnehmer auf seinem alten Arbeitsplatz (befristet) weiterbeschäftigt, kann dies die Annahme eines dringenden betrieblichen Interesses in Frage stellen.
Hinweispflicht des Arbeitgebers – eine sanktionslose Obliegenheit
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung darauf hinzuweisen, daß er sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit suchend zu melden hat, sich weiterhin um eine neue Beschäftigung zu kümmern hat und daß ein Verstoß hiergegen Nachteile bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach sich ziehen kann.
Seit Inkrafttreten der Vorschrift war ungeklärt, welche Konsequenzen eintreten können, wenn der Arbeitgeber diesen Hinweis unterlässt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.09.2005 – Az.: 8 AZR 571/04 – entschieden: Die Vorschrift bezweckt lediglich eine bessere Zusammenarbeit von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitsagenturen. Die Informations- und Hinweispflicht dient aber nicht dem Schutz von Vermögensinteressen des Arbeitnehmers.
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