Ist in einem Berliner Testament, wonach sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder nach dem Ableben des Längerlebenden erben sollen, eine Pflichtteilsklausel wie folgt enthalten:
„Verlangt nach dem Tod des Erstversterbenden von uns eines unserer Kinder den Pflichtteil, so erhält es auch nach dem Tod des Letztversterbenden von uns nur den Pflichtteil.“
so kann ein Kind, das zunächst nicht den Pflichtteil nach dem zuerst verstorbenen Elternteil verlangt hat, diesen auch noch verlangen, wenn es nach dem Längerlebenden bereits Erbe geworden ist. Voraussetzung ist, daß der Pflichtteilsanspruch nach dem zuerst verstorbenen Elternteil noch nicht verjährt ist. Verlangt ein Kind den Pflichtteil in diesem Fall, verliert es seine Erbenstellung nach dem Letztverstorbenen und erhält auch von diesem nur den Pflichtteil. (BGH Urteil vom 12.07.2006, Az: IV ZR 298/03)
Die Geltendmachung des Pflichtteils kann dann ratsam sein, wenn die Erblasser einem anderen Erben Vermögenswerte in nicht unerheblichem Umfang bereits zu Lebzeiten zugewandt haben. Diese Zuwendungen können dann den Nachlasswert, auf den der Pflichtteil berechnet wird, erhöhen (sog. Pflichtteilsergänzung).
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