Abgesehen davon, dass alleine der Erhalt der Kündigung bereits unangenehm genug ist, kann man als Arbeitnehmer im Umgang mit der Kündigung einige Fehler machen, die richtig Geld kosten können.
Zuerst zum Arbeitsamt
Nach Erhalt einer Kündigung sollte der nächste Weg zum Arbeitsamt führen, um diesem die Kündigung mitzuteilen. Ansonsten riskiert man zum Teil erhebliche Verluste im späteren Bezug von Arbeitslosengeld, da gesetzlich bestimmt ist, dass man sich unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung beim Arbeitsamt zu melden hat. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, hierfür von der Arbeit freizustellen.
Zeugnis anfordern
Man sollte vom Arbeitgeber die Erstellung eines so genannten Zwischenzeugnisses anfordern. Das erleichtert zum einen eine eventuelle Arbeitssuche. Zum anderen ist der Arbeitgeber, solange er keinen Streit wittert, eher bereit, ein wohlwollendes Zeugnis zu erstellen.
Kündigung überprüfen (lassen)
Es ist heutzutage für den Arbeitgeber in aller Regel einigermaßen schwierig, eine wirksame Kündigung auszusprechen, die einer Überprüfung vor Gericht Stand hält. Der Gesetzgeber hat formelle Hindernisse für eine Kündigung aufgebaut. So muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigung schriftlich ausgestellt und unterschrieben werden muss – Fax, SMS oder E-Mail reichen nicht aus. Eine Unterschrift “in Auftrag” reicht ebenfalls nicht aus. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2007, genügt die Übergabe einer Kopie der Kündigung selbst dann nicht für eine formwirksame Kündigung, wenn zuvor das Original zur Einsicht vorgelegt wurde.
Neben diesen formellen Hürden muss der Arbeitgeber seine Kündigung auch begründen können.
Häufig ergeben sich für den Arbeitgeber hier erhebliche Probleme, da vom Gesetz nur schwerwiegende Gründe für eine Kündigung anerkannt werden. Es existieren eine Vielzahl von Fallstricken für den Arbeitgeber, so dass es sich immer lohnen kann, eine Kündigung von einem Fachmann überprüfen zu lassen.
So können oftmals Kündigung wegen Fehlverhaltens nur nach vorherigen Abmahnungen ausgesprochen werden. Fehlt eine Abmahnung, hat man im Prozess gute Karten. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber beispielsweise die so genannte Sozialauswahl beachten, womit er sich oft schwer tun.
Kündigung = Abfindung?
Es herrscht im Allgemeinen der Glaube vor, dass eine Kündigung den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichte. Solange der Arbeitgeber dies nicht von sich aus anbietet, handelt es sich hierbei um einen gefährlichen Irrtum. Denn es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung. Dies ist nur im Verhandlungsweg zu erreichen.
Klagefrist beachten
Eine Kündigung wird rechtswirksam, wenn man sich nicht rechtzeitig - innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung - gegen sie wehrt. Dann ist jegliche Verhandlung über eine Abfindung von vorneherein zwecklos. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann dann auch nicht mehr erreicht werden. Man sollte also unbedingt darauf achten, rechtzeitig Klage zu erheben.
Vorsicht vor Aufhebungsverträgen
Vor dem Abschluss von Aufhebungsverträgen ist zu warnen. Denn diese ziehen regelmäßig Probleme mit dem Arbeitsamt nach sich, da die Behörde Zahlungen von Arbeitslosengeld verweigern wird.