Sachverhalt:
Die Rentnerin Frau A ist sehr vermögend. Zu ihrem Vermögen gehörte neben mehreren Immobilien ein Wertpapierdepot bei einer Privatbank mit einem Vermögenswert von 2.000.000 EUR. Ihr Lebensgefährte, der Rentner Herr B, war von ihr mit der Vermögensverwaltung beauftragt worden. Da er auch das Wertpapierkonto für seine Lebensgefährtin verwaltete, ließ Frau A 1995 dieses Konto in eine Gemeinschaftsdepot auf den Namen von Herrn B und Frau A mit Einzelverfügungsberechtigung abändern. Herrn B gelang es, über An- und Verkäufe über dieses Depot den Wert desselben noch zu steigern.
Frau A hatte in einem wirksamen Testament ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Herr B, der kein nennenswertes Vermögen hatte, setzte Frau A zu seiner Alleinerbin ein. Herr B starb im Juni 2006. Zu diesem Zeitpunkt hatte das 11 Jahre zuvor umgewandelte Depot einen Wert von 2.350.000 EUR.
Steuerliche Konsequenzen:
Die Finanzverwaltung geht davon aus, daß sowohl Gemeinschaftskonten als auch Gemeinschaftsdepots grundsätzlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zustehen. Das bedeutete vorliegend:
| Bereicherung | 1.175.000 EUR |
| Freibetrag Steuerklasse III | 5.200 EUR |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 1.169.800 EUR |
| Erbschaftsteuer 35% = | 409.430 EUR |
| Bereicherung | 1.000.000 EUR |
| Freibetrag Steuerklasse III | 5.200 EUR |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 994.800 EUR |
| Schenkungsteuer 35% = | 348.180 EUR |
Gesamtsteuerbelastung für Frau A: 757.610 EUR
Hätte Frau A die Umwandlung in eine Gemeinschaftskonto unterlassen, wäre ihr diese Steuerbelastung auf ihr eigentlich eigenes Vermögen erspart geblieben! Hier hätte die Einräumung einer Kontovollmacht für Herrn B ausgereicht.
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